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   VG Saarlouis, 20.10.2010 - 11 K 331/09   

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VG Saarlouis, 20.10.2010 - 11 K 331/09 (https://dejure.org/2010,28997)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 20.10.2010 - 11 K 331/09 (https://dejure.org/2010,28997)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - 11 K 331/09 (https://dejure.org/2010,28997)
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  • OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 60/05

    Ausbildungsförderung; unentgeltliche Vermögensübertragung; Darlegungspflicht

    Auszug aus VG Saarlouis, 20.10.2010 - 11 K 331/09
    Nachdem der Kläger zunächst geltend gemacht hatte, im fraglichen Jahr seien Zinsen erwirtschaftet worden, weil er einen Teilbetrag von 239.000 DM von seiner Mutter bereits vor Fälligkeit des Kaufpreises für ein von ihm erworbenes Haus (Vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil der Kammer vom 18.11.2005 -11 K 220/05 - und den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 24.04.2006 - 3 Q 60/05 -, NJW 2006, 1750) zur Verfügung gestellt bekommen hatte, machte er im Zuge einer weiteren Vermögensabfrage im Jahr 2007 geltend, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung Inhaber von Wertpapieren gewesen.

    (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 Q 60/05 -, a.a.O.) Auch Angaben zum rechtsgeschäftlichen Hintergrund und der konkreten Abwicklung der jeweiligen Transaktionen fehlen.

    Dies gilt umso mehr, als dem anwaltlich vertretenen Kläger mit Blick auf das zwischenzeitlich rechtskräftig zu seinen Ungunsten entschiedene Verfahren - 11 K 220/07 - (OVG : - 3 Q 60/05 -) hätte bewusst sein müssen, dass und warum die Aufstellung von nicht belegten Behauptungen vor Gericht keinen Erfolg hat.

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

    Auszug aus VG Saarlouis, 20.10.2010 - 11 K 331/09
    Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 -5 C 30/07-, E 132, 10) allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann.
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